AbR 1992/93 Nr. 38, S. 98: Art. 26 Abs. 3 StPO; Art. 305 StGB Die Behördemitglieder und Beamte betreffende Anzeigepflicht allein begründet keine spezielle Garantenstellung, so dass bei Unterlassung einer Anzeige auf eine strafrechtlich rel
Sachverhalt
Anlässlich einer polizeilichen Befragung im Zusammenhang mit einem Strafuntersuchungsverfahren wegen Verdachts auf Brandstiftung erklärte die noch minderjährige C. u.a., dass sie, als sie in der Zeitung gelesen habe, dass der Heugaden, den sie angezündet hatte, total abgebrannt sei, erschrocken sei und überlegt habe, was sie machen solle. In der Folge habe sie beim Jugendberater vorgesprochen und ihm erzählt, dass sie den Heugaden angezündet habe. Er habe ihr gesagt, es wäre am besten, wenn sie dies der Polizei melden würde. Später zeigte die Kantonspolizei den Jugendberater beim Verhöramt wegen Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht an, da nach Art. 26 Abs. 3 StPO Behördemitglieder und Beamte verpflichtet seien, Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen. Dem sei der Jugendberater nicht nachgekommen. In seiner Stellungnahme machte der Jugendberater geltend, in Unkenntnis der Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 StPO sei er bisher stets davon ausgegangen, dass er der Schweigepflicht unterstehe. In einer vom Kanton Obwalden herausgegebenen Broschüre werde eigens darauf hingewiesen, dass der Jugendberater der Schweigepflicht unterstehe. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 53 Abs. 4 GOG entscheidet die Obergerichtskommission über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte oder Behördemitglieder wegen strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen. Unbestritten ist, dass C. den Jugendberater aufsuchte und ihm bekanntgab, zwei Tage zuvor einen Weidstall angezündet zu haben. Unbestritten ist, dass der Jugendberater keine Anzeige erstattete. C. suchte den Jugendberater in seiner Eigenschaft als beamtete Person auf. Für die Prüfung der Frage, ob gegen ihn ein Strafverfahren wegen Begünstigung zu eröffnen sei, ist daher die Obergerichtskommission zuständig. Bei diesem Entscheid finden mangels spezieller Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnung des Strafverfahrens Anwendung. Insbesondere kann die Eröffnung nur bei offensichtlicher Grundlosigkeit einer Anschuldigung bzw. eines Verdachtes verweigert werden (AbR 1978/79, Nr. 1).
2. a) Gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich der Begünstigung schuldig und wird mit Gefängnis bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Art. 42 bis 44 und 100bis vorgesehenen Massnahmen entzieht. Begünstigung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Garantenstellung besteht. Dabei ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Pflicht, strafbare Handlungen den Behörden zur Kenntnis zu bringen, nicht besteht. Es muss deshalb jeweils geprüft werden, ob jemand aus einem besonderen Grunde zur Anzeige verpflichtet war. Dabei bedarf es allerdings auch hier wie bei allen unechten Unterlassungsdelikten, einer speziellen Garantenpflicht. Eine solche besteht insbesondere für denjenigen, der kraft seiner besonderen Rechtsstellung das Gut vor dem ihm drohenden Gefahr hätte schützen müssen oder der zuvor durch sein Tun die Gefahr geschaffen hat. Dabei ist erforderlich, dass jemand "infolge seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint" (BGE 106 IV 277 f., mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO sind Behördemitglieder und Beamte verpflichtet, Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen. Personen, denen nach Art. 48 StPO das Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde, sind für diesen Fall von der Anzeigepflicht entbunden. Ob die Unterlassung der Anzeige, wie sie Art. 26 Abs. 3 StPO vorschreibt, grundsätzlich eine strafrechtliche Begünstigung sein kann, hängt davon ab, ob die dort statuierte Verpflichtung geeignet ist, eine spezielle Garantenstellung der Behördemitglieder und der Beamten hinsichtlich von Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, zu begründen.
3. a) Eine spezielle Garantenpflicht und infolgedessen wegen Unterlassens der Anzeige eine Begünstigung nahm das Bundesgericht in einem Fall an, da ein beeidigter Jagdaufseher, entgegen der ihm rechtlich obliegenden Pflicht, Jagdvergehen nicht zur Anzeige brachte (BGE 74 IV 165 ff.). Ebenso erblickte es eine Begünstigung im Umstand, dass ein Polizeibeamter unter Verletzung seiner dienstlichen Pflicht dafür sorgte, dass eine Strafanzeige nicht weitergeleitet wurde, damit dem Betroffenen ein Strafverfahren erspart bleibe (BGE 109 IV 46 ff.). Charakteristisch für die beiden Fälle des Jagdaufsehers und des Polizeibeamten ist, dass diese Beamten, obwohl nicht eigentliche Organe der Strafverfolgung, aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung eine qualifizierte Handlungspflicht traf (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, N 13 zu § 14) bzw. dass sie eine besondere Verantwortung dafür trugen, dass die Strafverfolgungsbehörden über festgestellte Delikte oder auch den blossen Verdacht in Kenntnis gesetzt wurden, um gegen strafbarer Handlungen Verdächtigte ein Strafverfahren einzuleiten. Die Verzeigung strafbarer Handlungen verdächtiger Personen gehörte zu ihren spezifischen Aufgaben. Hingegen entschied das Bundesgericht, dass die Weigerung eines Zeugen, einen Verdächtigen zu nennen, keine Begünstigung bedeute, da trotz Bestehens einer gesetzlichen Verpflichtung, Zeugnis abzulegen - das Bundesgericht sprach in diesem Zusammenhang von einer allgemeinen Bürgerpflicht -, daraus keine besondere Rechtspflicht abgeleitet werden könne, schütze doch die Zeugnispflicht nicht in besonderer Weise die Strafverfolgung (BGE 106 IV 278).
b) Ähnlich verhält es sich bei der allgemeinen Anzeigepflicht gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO, die nicht nur jene Behördemitglieder und Beamten zur Anzeige verpflichtet, die kraft ihrer besonderen Rechtsstellung für die Einleitung von Strafverfolgungsverfahren zu sorgen oder am Verfahren sonst mitzuwirken haben. Vielmehr trifft die Anzeigepflicht generell und damit undifferenziert sämtliche Beamten und Behördemitglieder ungeachtet dessen, ob es überhaupt zu ihren spezifischen Dienstpflichten gehört, Fehlbare zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen oder mindestens darüber zu wachen, dass Bürgerinnen und Bürger die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen versehen ist, einhalten. Aus der allgemeinen Pflicht der Beamten, Delikte anzuzeigen, kann keine spezielle Garantenpflicht bzw. -stellung abgeleitet werden, wie sie erforderlich ist, damit ein Unterlassen einer Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gleichkommt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1984, N 11 zu § 56; Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1986, 207; a.M. Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 311 f.).
c) Was nun den vorliegenden Fall betrifft, gehört es offensichtlich nicht zum spezifischen Aufgabenbereich eines Jugendberaters, darüber zu wachen, dass Bürgerinnen und Bürger und namentlich Jugendliche die Gesetze einhalten, und an der Strafverfolgung mitzuwirken. Er trägt dafür keine besondere Verantwortung. Aufgrund des Gesagten erwächst ihm daher allein aus der allgemeinen Anzeigepflicht gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO keine spezielle Garantenpflicht, deren Verletzung einer strafrechtlichen Begünstigung gleichkäme. Liegt aber ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen klar zu Tage, dass vorliegend der Straftatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB schon aus objektiven Gründen nicht gegeben ist, ist gegen den Jugendberater wegen Unterlassens der Anzeige von C. kein Strafuntersuchungsverfahren zu eröffnen. de| fr | it Schlagworte beamter strafrecht iv strafbare handlung strafverfolgung unterlassung amtliche tätigkeit garantenstellung polizei verdacht verbrechen bundesgericht vergehen person gesetz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.305 StPO: Art.26 Art.48 Leitentscheide BGE 106-IV-276 S.278 74-IV-164 S.165 109-IV-46 106-IV-276 S.277 AbR 1992/93 Nr. 38 1978/79 Nr. 1
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 53 Abs. 4 GOG entscheidet die Obergerichtskommission über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte oder Behördemitglieder wegen strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen. Unbestritten ist, dass C. den Jugendberater aufsuchte und ihm bekanntgab, zwei Tage zuvor einen Weidstall angezündet zu haben. Unbestritten ist, dass der Jugendberater keine Anzeige erstattete. C. suchte den Jugendberater in seiner Eigenschaft als beamtete Person auf. Für die Prüfung der Frage, ob gegen ihn ein Strafverfahren wegen Begünstigung zu eröffnen sei, ist daher die Obergerichtskommission zuständig. Bei diesem Entscheid finden mangels spezieller Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnung des Strafverfahrens Anwendung. Insbesondere kann die Eröffnung nur bei offensichtlicher Grundlosigkeit einer Anschuldigung bzw. eines Verdachtes verweigert werden (AbR 1978/79, Nr. 1).
E. 2 a) Gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich der Begünstigung schuldig und wird mit Gefängnis bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Art. 42 bis 44 und 100bis vorgesehenen Massnahmen entzieht. Begünstigung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Garantenstellung besteht. Dabei ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Pflicht, strafbare Handlungen den Behörden zur Kenntnis zu bringen, nicht besteht. Es muss deshalb jeweils geprüft werden, ob jemand aus einem besonderen Grunde zur Anzeige verpflichtet war. Dabei bedarf es allerdings auch hier wie bei allen unechten Unterlassungsdelikten, einer speziellen Garantenpflicht. Eine solche besteht insbesondere für denjenigen, der kraft seiner besonderen Rechtsstellung das Gut vor dem ihm drohenden Gefahr hätte schützen müssen oder der zuvor durch sein Tun die Gefahr geschaffen hat. Dabei ist erforderlich, dass jemand "infolge seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint" (BGE 106 IV 277 f., mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO sind Behördemitglieder und Beamte verpflichtet, Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen. Personen, denen nach Art. 48 StPO das Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde, sind für diesen Fall von der Anzeigepflicht entbunden. Ob die Unterlassung der Anzeige, wie sie Art. 26 Abs. 3 StPO vorschreibt, grundsätzlich eine strafrechtliche Begünstigung sein kann, hängt davon ab, ob die dort statuierte Verpflichtung geeignet ist, eine spezielle Garantenstellung der Behördemitglieder und der Beamten hinsichtlich von Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, zu begründen.
E. 3 a) Eine spezielle Garantenpflicht und infolgedessen wegen Unterlassens der Anzeige eine Begünstigung nahm das Bundesgericht in einem Fall an, da ein beeidigter Jagdaufseher, entgegen der ihm rechtlich obliegenden Pflicht, Jagdvergehen nicht zur Anzeige brachte (BGE 74 IV 165 ff.). Ebenso erblickte es eine Begünstigung im Umstand, dass ein Polizeibeamter unter Verletzung seiner dienstlichen Pflicht dafür sorgte, dass eine Strafanzeige nicht weitergeleitet wurde, damit dem Betroffenen ein Strafverfahren erspart bleibe (BGE 109 IV 46 ff.). Charakteristisch für die beiden Fälle des Jagdaufsehers und des Polizeibeamten ist, dass diese Beamten, obwohl nicht eigentliche Organe der Strafverfolgung, aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung eine qualifizierte Handlungspflicht traf (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, N 13 zu § 14) bzw. dass sie eine besondere Verantwortung dafür trugen, dass die Strafverfolgungsbehörden über festgestellte Delikte oder auch den blossen Verdacht in Kenntnis gesetzt wurden, um gegen strafbarer Handlungen Verdächtigte ein Strafverfahren einzuleiten. Die Verzeigung strafbarer Handlungen verdächtiger Personen gehörte zu ihren spezifischen Aufgaben. Hingegen entschied das Bundesgericht, dass die Weigerung eines Zeugen, einen Verdächtigen zu nennen, keine Begünstigung bedeute, da trotz Bestehens einer gesetzlichen Verpflichtung, Zeugnis abzulegen - das Bundesgericht sprach in diesem Zusammenhang von einer allgemeinen Bürgerpflicht -, daraus keine besondere Rechtspflicht abgeleitet werden könne, schütze doch die Zeugnispflicht nicht in besonderer Weise die Strafverfolgung (BGE 106 IV 278).
b) Ähnlich verhält es sich bei der allgemeinen Anzeigepflicht gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO, die nicht nur jene Behördemitglieder und Beamten zur Anzeige verpflichtet, die kraft ihrer besonderen Rechtsstellung für die Einleitung von Strafverfolgungsverfahren zu sorgen oder am Verfahren sonst mitzuwirken haben. Vielmehr trifft die Anzeigepflicht generell und damit undifferenziert sämtliche Beamten und Behördemitglieder ungeachtet dessen, ob es überhaupt zu ihren spezifischen Dienstpflichten gehört, Fehlbare zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen oder mindestens darüber zu wachen, dass Bürgerinnen und Bürger die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen versehen ist, einhalten. Aus der allgemeinen Pflicht der Beamten, Delikte anzuzeigen, kann keine spezielle Garantenpflicht bzw. -stellung abgeleitet werden, wie sie erforderlich ist, damit ein Unterlassen einer Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gleichkommt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1984, N 11 zu § 56; Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1986, 207; a.M. Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 311 f.).
c) Was nun den vorliegenden Fall betrifft, gehört es offensichtlich nicht zum spezifischen Aufgabenbereich eines Jugendberaters, darüber zu wachen, dass Bürgerinnen und Bürger und namentlich Jugendliche die Gesetze einhalten, und an der Strafverfolgung mitzuwirken. Er trägt dafür keine besondere Verantwortung. Aufgrund des Gesagten erwächst ihm daher allein aus der allgemeinen Anzeigepflicht gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO keine spezielle Garantenpflicht, deren Verletzung einer strafrechtlichen Begünstigung gleichkäme. Liegt aber ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen klar zu Tage, dass vorliegend der Straftatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB schon aus objektiven Gründen nicht gegeben ist, ist gegen den Jugendberater wegen Unterlassens der Anzeige von C. kein Strafuntersuchungsverfahren zu eröffnen. de| fr | it Schlagworte beamter strafrecht iv strafbare handlung strafverfolgung unterlassung amtliche tätigkeit garantenstellung polizei verdacht verbrechen bundesgericht vergehen person gesetz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.305 StPO: Art.26 Art.48 Leitentscheide BGE 106-IV-276 S.278 74-IV-164 S.165 109-IV-46 106-IV-276 S.277 AbR 1992/93 Nr. 38 1978/79 Nr. 1
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 1992/93 Nr. 38, S. 98: Art. 26 Abs. 3 StPO; Art. 305 StGB Die Behördemitglieder und Beamte betreffende Anzeigepflicht allein begründet keine spezielle Garantenstellung, so dass bei Unterlassung einer Anzeige auf eine strafrechtlich relevante Begünstigung zu schliessen wäre. Entscheid der Obergerichtskommission vom 17. Juli 1992 Sachverhalt: Anlässlich einer polizeilichen Befragung im Zusammenhang mit einem Strafuntersuchungsverfahren wegen Verdachts auf Brandstiftung erklärte die noch minderjährige C. u.a., dass sie, als sie in der Zeitung gelesen habe, dass der Heugaden, den sie angezündet hatte, total abgebrannt sei, erschrocken sei und überlegt habe, was sie machen solle. In der Folge habe sie beim Jugendberater vorgesprochen und ihm erzählt, dass sie den Heugaden angezündet habe. Er habe ihr gesagt, es wäre am besten, wenn sie dies der Polizei melden würde. Später zeigte die Kantonspolizei den Jugendberater beim Verhöramt wegen Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht an, da nach Art. 26 Abs. 3 StPO Behördemitglieder und Beamte verpflichtet seien, Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen. Dem sei der Jugendberater nicht nachgekommen. In seiner Stellungnahme machte der Jugendberater geltend, in Unkenntnis der Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 StPO sei er bisher stets davon ausgegangen, dass er der Schweigepflicht unterstehe. In einer vom Kanton Obwalden herausgegebenen Broschüre werde eigens darauf hingewiesen, dass der Jugendberater der Schweigepflicht unterstehe. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 53 Abs. 4 GOG entscheidet die Obergerichtskommission über die Eröffnung von Strafverfahren gegen Beamte oder Behördemitglieder wegen strafbarer Handlungen, die ihre Amtsführung betreffen. Unbestritten ist, dass C. den Jugendberater aufsuchte und ihm bekanntgab, zwei Tage zuvor einen Weidstall angezündet zu haben. Unbestritten ist, dass der Jugendberater keine Anzeige erstattete. C. suchte den Jugendberater in seiner Eigenschaft als beamtete Person auf. Für die Prüfung der Frage, ob gegen ihn ein Strafverfahren wegen Begünstigung zu eröffnen sei, ist daher die Obergerichtskommission zuständig. Bei diesem Entscheid finden mangels spezieller Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über die Eröffnung des Strafverfahrens Anwendung. Insbesondere kann die Eröffnung nur bei offensichtlicher Grundlosigkeit einer Anschuldigung bzw. eines Verdachtes verweigert werden (AbR 1978/79, Nr. 1).
2. a) Gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich der Begünstigung schuldig und wird mit Gefängnis bestraft, wer jemanden der Strafverfolgung, dem Strafvollzug oder dem Vollzug einer der in den Art. 42 bis 44 und 100bis vorgesehenen Massnahmen entzieht. Begünstigung kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine Garantenstellung besteht. Dabei ist davon auszugehen, dass eine allgemeine Pflicht, strafbare Handlungen den Behörden zur Kenntnis zu bringen, nicht besteht. Es muss deshalb jeweils geprüft werden, ob jemand aus einem besonderen Grunde zur Anzeige verpflichtet war. Dabei bedarf es allerdings auch hier wie bei allen unechten Unterlassungsdelikten, einer speziellen Garantenpflicht. Eine solche besteht insbesondere für denjenigen, der kraft seiner besonderen Rechtsstellung das Gut vor dem ihm drohenden Gefahr hätte schützen müssen oder der zuvor durch sein Tun die Gefahr geschaffen hat. Dabei ist erforderlich, dass jemand "infolge seiner besonderen Rechtsstellung dazu auch so sehr verpflichtet war, dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Handeln gleichwertig erscheint" (BGE 106 IV 277 f., mit Hinweisen).
b) Gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO sind Behördemitglieder und Beamte verpflichtet, Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich anzuzeigen. Personen, denen nach Art. 48 StPO das Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde, sind für diesen Fall von der Anzeigepflicht entbunden. Ob die Unterlassung der Anzeige, wie sie Art. 26 Abs. 3 StPO vorschreibt, grundsätzlich eine strafrechtliche Begünstigung sein kann, hängt davon ab, ob die dort statuierte Verpflichtung geeignet ist, eine spezielle Garantenstellung der Behördemitglieder und der Beamten hinsichtlich von Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, zu begründen.
3. a) Eine spezielle Garantenpflicht und infolgedessen wegen Unterlassens der Anzeige eine Begünstigung nahm das Bundesgericht in einem Fall an, da ein beeidigter Jagdaufseher, entgegen der ihm rechtlich obliegenden Pflicht, Jagdvergehen nicht zur Anzeige brachte (BGE 74 IV 165 ff.). Ebenso erblickte es eine Begünstigung im Umstand, dass ein Polizeibeamter unter Verletzung seiner dienstlichen Pflicht dafür sorgte, dass eine Strafanzeige nicht weitergeleitet wurde, damit dem Betroffenen ein Strafverfahren erspart bleibe (BGE 109 IV 46 ff.). Charakteristisch für die beiden Fälle des Jagdaufsehers und des Polizeibeamten ist, dass diese Beamten, obwohl nicht eigentliche Organe der Strafverfolgung, aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung eine qualifizierte Handlungspflicht traf (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, N 13 zu § 14) bzw. dass sie eine besondere Verantwortung dafür trugen, dass die Strafverfolgungsbehörden über festgestellte Delikte oder auch den blossen Verdacht in Kenntnis gesetzt wurden, um gegen strafbarer Handlungen Verdächtigte ein Strafverfahren einzuleiten. Die Verzeigung strafbarer Handlungen verdächtiger Personen gehörte zu ihren spezifischen Aufgaben. Hingegen entschied das Bundesgericht, dass die Weigerung eines Zeugen, einen Verdächtigen zu nennen, keine Begünstigung bedeute, da trotz Bestehens einer gesetzlichen Verpflichtung, Zeugnis abzulegen - das Bundesgericht sprach in diesem Zusammenhang von einer allgemeinen Bürgerpflicht -, daraus keine besondere Rechtspflicht abgeleitet werden könne, schütze doch die Zeugnispflicht nicht in besonderer Weise die Strafverfolgung (BGE 106 IV 278).
b) Ähnlich verhält es sich bei der allgemeinen Anzeigepflicht gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO, die nicht nur jene Behördemitglieder und Beamten zur Anzeige verpflichtet, die kraft ihrer besonderen Rechtsstellung für die Einleitung von Strafverfolgungsverfahren zu sorgen oder am Verfahren sonst mitzuwirken haben. Vielmehr trifft die Anzeigepflicht generell und damit undifferenziert sämtliche Beamten und Behördemitglieder ungeachtet dessen, ob es überhaupt zu ihren spezifischen Dienstpflichten gehört, Fehlbare zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen oder mindestens darüber zu wachen, dass Bürgerinnen und Bürger die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jene, deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen versehen ist, einhalten. Aus der allgemeinen Pflicht der Beamten, Delikte anzuzeigen, kann keine spezielle Garantenpflicht bzw. -stellung abgeleitet werden, wie sie erforderlich ist, damit ein Unterlassen einer Begünstigung im Sinne von Art. 305 StGB gleichkommt (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1984, N 11 zu § 56; Noll/Trechsel, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Zürich 1986, 207; a.M. Hauser/Rehberg, Strafrecht IV, Zürich 1989, 311 f.).
c) Was nun den vorliegenden Fall betrifft, gehört es offensichtlich nicht zum spezifischen Aufgabenbereich eines Jugendberaters, darüber zu wachen, dass Bürgerinnen und Bürger und namentlich Jugendliche die Gesetze einhalten, und an der Strafverfolgung mitzuwirken. Er trägt dafür keine besondere Verantwortung. Aufgrund des Gesagten erwächst ihm daher allein aus der allgemeinen Anzeigepflicht gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO keine spezielle Garantenpflicht, deren Verletzung einer strafrechtlichen Begünstigung gleichkäme. Liegt aber ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen klar zu Tage, dass vorliegend der Straftatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB schon aus objektiven Gründen nicht gegeben ist, ist gegen den Jugendberater wegen Unterlassens der Anzeige von C. kein Strafuntersuchungsverfahren zu eröffnen. de| fr | it Schlagworte beamter strafrecht iv strafbare handlung strafverfolgung unterlassung amtliche tätigkeit garantenstellung polizei verdacht verbrechen bundesgericht vergehen person gesetz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.305 StPO: Art.26 Art.48 Leitentscheide BGE 106-IV-276 S.278 74-IV-164 S.165 109-IV-46 106-IV-276 S.277 AbR 1992/93 Nr. 38 1978/79 Nr. 1